Vereinfachte Strafverfügung
§ 86.Paragraph 86,
Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen gemäß § 85Paragraph 85 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne von § 146Paragraph 146, FinStrG begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146Paragraph 146, FinStrG erkannt werden. Das im § 146Paragraph 146, Abs. 1Absatz eins, FinStrG vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.