Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Außenwirtschaftsgesetz 2011
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 86
Inkrafttretensdatum
01.10.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AußWG 2011
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
Vereinfachte Strafverfügung
§ 86.
Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen gemäß § 85 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne von § 146 FinStrG begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG erkannt werden. Das im § 146 Abs. 1 FinStrG vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel:
Außenwirtschaftsrecht
Im RIS seit
29.04.2011
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
20007221
Dokumentnummer
NOR40128045