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Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 85

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 85

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

2. Abschnitt
Verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen

Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen

Paragraph 85,
  1. Absatz einsWer vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      Waren ohne die aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, erforderliche Genehmigung ein-, aus- oder durchführt,
    2. Ziffer 2
      bei genehmigungspflichtigen Vorgängen gemäß Ziffer eins,
      1. Litera a
        einen Genehmigungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
      2. Litera b
        durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung erschleicht oder die Erlassung einer Auflage hintanhält,
      3. Litera c
        einer Auflage in einem Genehmigungsbescheid zuwiderhandelt,
    3. Ziffer 3
      gegen eine aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, vorgesehene Meldeverpflichtung gegenüber den Zollbehörden verstößt oder
    4. Ziffer 4
      einer aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, festgelegten Verpflichtung zur Vorlage eines nichtpräferenziellen Ursprungsnachweises zuwiderhandelt,
    begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer fahrlässig eine der in Absatz eins, Ziffer eins,, 2 Litera a, oder c, 3 oder 4 genannten strafbaren Handlungen begeht, begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Der Täter ist gemäß Absatz eins und 2 nicht zu bestrafen, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder sonst nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
  4. Absatz 4Neben der in Absatz eins, genannten Strafe ist auf Verfall nach Maßgabe des Paragraph 17, des FinStrG zu erkennen, wobei ausschließlich die im Absatz eins, genannten Waren samt Umschließungen dem Verfall unterliegen.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40128044

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/26/P85/NOR40128044

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