(2)Absatz 2Wer fahrlässig eine der in Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins,, 2 lit. aLitera a, oder c, 3 oder 4 genannten strafbaren Handlungen begeht, begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.