(3)Absatz 3Die österreichischen Strafgesetze gelten in den Fällen der § 79 Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 6, § 81 Abs. 1 und 2 sowie § 82 Abs. 1 und 2 unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts auch für im Ausland begangene Taten, wenn der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder seinen Wohnsitz im Inland hatte, oder die Tat zugunsten einer juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Österreich begangen wurde.Die österreichischen Strafgesetze gelten in den Fällen der Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 5 und 6, Paragraph 81, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 82, Absatz eins und 2 unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts auch für im Ausland begangene Taten, wenn der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder seinen Wohnsitz im Inland hatte, oder die Tat zugunsten einer juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Österreich begangen wurde.