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Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 81

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Gerichtlich strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Chemikalien und Gütern, die der BTK unterliegen

Paragraph 81,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      einem Verbot gemäß Paragraph 41, zuwiderhandelt,
    2. Ziffer 2
      eine in Paragraph 42, Absatz eins, oder 2 genannte Tätigkeit oder einen dort genannten Vorgang ohne Genehmigung durchführt,
    3. Ziffer 3
      eine Genehmigung im Sinne von Ziffer 2, durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht,
    4. Ziffer 4
      einen Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer 2, zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
    5. Ziffer 5
      für die in Ziffer 2, genannten Tätigkeiten und Vorgänge durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Erteilung einer Globalgenehmigung gemäß Paragraph 43, erschleicht,
    6. Ziffer 6
      gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer 2, verstößt,
    7. Ziffer 7
      die Vorschreibung einer Auflage gemäß Paragraph 54, in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer 2, durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,
    8. Ziffer 8
      den Widerruf oder die Festlegung einer nachträglichen Auflage gemäß Paragraph 57, Absatz 2, in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer 2, durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält, oder
    9. Ziffer 9
      durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß Paragraph 62, über das Nichtbestehen eines Verbots im Sinne von Ziffer eins, oder einer Genehmigungspflicht im Sinne von Ziffer 2, oder über den Umstand, dass ein solcher Vorgang genehmigt werden kann oder dass eine Auflage nicht vorzuschreiben ist, erschleicht,
    ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer eine der in Absatz eins, mit Strafe bedrohten Handlungen
    1. Ziffer eins
      gewerbsmäßig, oder
    2. Ziffer 2
      durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten, eines anderen solchen Beweismittels oder eines unrichtigen Messgeräts
    begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer fahrlässig eine der in den Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 oder 6 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40128040

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/26/P81/NOR40128040

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