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Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 79

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79

Inkrafttretensdatum

26.02.2013

Außerkrafttretensdatum

24.07.2020

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

10. Hauptstück
Strafbestimmungen und zivilrechtliche Begleitbestimmungen

1. Abschnitt
Gerichtlich strafbare Handlungen

Gerichtlich strafbare Handlungen im Verkehr mit Drittstaaten

Paragraph 79,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      entgegen einem Verbot gemäß diesem Bundesgesetz, gemäß einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b Güter einführt, ausführt, durchführt oder zwischen Drittstaaten vermittelt, technische Unterstützung leistet oder einen sonstigen Vorgang durchführt,
    2. Ziffer 2
      ohne eine gemäß diesem Bundesgesetz, gemäß einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder einem auf seiner Grundlage erlassenen Bescheid oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b erforderliche Genehmigung Güter einführt, ausführt, durchführt oder zwischen Drittstaaten vermittelt, technische Unterstützung leistet oder einen sonstigen Vorgang durchführt,
    3. Ziffer 3
      eine Genehmigung im Sinne von Ziffer 2, durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht,
    4. Ziffer 4
      einen Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer 2, zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
    5. Ziffer 5
      Güter, für deren Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten eine Genehmigung im Sinne von Ziffer 2, erteilt wurde, nach der zollamtlichen Abfertigung in ein anderes als das in der Genehmigung genannte Bestimmungsland verbringt oder verbringen lässt, sofern die Ausfuhr in dieses Land aufgrund dieses Bundesgesetzes, aufgrund einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung oder einem auf dessen Grundlage erlassenen Bescheid oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b verboten oder genehmigungspflichtig ist,
    6. Ziffer 6
      zur Umgehung einer Genehmigungspflicht im Sinne von Ziffer 2, oder eines Verbotes im Sinne von Ziffer eins, Güter zunächst in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringt oder in einen Drittstaat ausführt, um sie in weiterer Folge in einen anderen Drittstaat weiterzuleiten oder weiterleiten zu lassen, für den eine Genehmigungspflicht oder ein Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b gilt,
    7. Ziffer 7
      für die in Ziffer 2, genannten Vorgänge durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Erteilung einer Globalgenehmigung gemäß Paragraph 17, erschleicht,
    8. Ziffer 8
      eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera a, oder b für die Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, verwendet,
    9. Ziffer 9
      eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Ziffer 8, verwendet, obwohl er das Recht dazu gemäß Paragraph 60, Absatz eins, verloren hat oder dieses Recht ihm gegenüber gemäß Paragraph 60, Absatz 3, ausgesetzt ist,
    10. Ziffer 10
      gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer 2, verstößt,
    11. Ziffer 11
      die Vorschreibung einer Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer 2, durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,
    12. Ziffer 12
      Güter entgegen einer gemäß Paragraph 32, Absatz 2, vorgeschriebenen Ausfuhrbeschränkung aus der Europäischen Union ausführt, ohne die Zustimmung Österreichs gemäß Paragraph 35, erhalten zu haben,
    13. Ziffer 13
      durch Unterlassen der Information gemäß Paragraph 55, Absatz eins, die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung erschleicht oder die Vorschreibung einer Auflage im Ausfuhrgenehmigungsbescheid hintanhält,
    14. Ziffer 14
      den Widerruf gemäß Paragraph 57, einer Genehmigung im Sinne von Ziffer 2, oder die Vorschreibung einer nachträglichen Auflage gemäß Paragraph 57, in einer solchen Genehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,
    15. Ziffer 15
      eine Genehmigung im Sinne von Ziffer 2, entgegen einem Widerruf gemäß Paragraph 57, weiter verwendet,
    16. Ziffer 16
      einen Vorgang gemäß Paragraph 15, Absatz eins, nach Mitteilung des Bestehens der Genehmigungspflicht ohne Genehmigung durchführt,
    17. Ziffer 17
      einen gemäß Paragraph 19, gemeldeten Vorgang vor Ablauf einer der in Paragraph 19, Absatz 6, genannten Fristen durchführt,
    18. Ziffer 18
      durch Verletzung einer in einer Verordnung aufgrund von Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 25,, in einer Verordnung aufgrund von Paragraph 19, Absatz 2, oder 3 oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b festgelegten Meldepflicht oder durch Verletzung der in einer Verordnung aufgrund von Paragraph 19, Absatz 5, festgelegten Nachweispflicht die Vorschreibung einer Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 19, Absatz 7, oder eine Mitteilung über das Bestehen einer Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz eins, hintanhält,
    19. Ziffer 19
      Güter im Widerspruch zu einem Untersagungsbescheid gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2, ausführt oder durchführt,
    20. Ziffer 20
      die Erlassung eines Untersagungsbescheides gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2, durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,
    21. Ziffer 21
      durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß Paragraph 62, über das Nichtbestehen eines Verbots oder einer Genehmigungspflicht für die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Vermittlung zwischen Drittstaaten, für technische Unterstützung oder sonstige Vorgänge oder über den Umstand, dass ein solcher Vorgang genehmigt werden kann oder dass eine Auflage nicht vorzuschreiben ist, erschleicht,
    22. Ziffer 22
      Güter aus der Europäischen Union ohne die für den Vorgang nach dem Recht des EU-Mitgliedstaates, aus dem die Ausfuhr erfolgt, erforderliche Ausfuhrgenehmigung vermittelt,
    23. Ziffer 23
      eine Genehmigungspflicht für oder ein Verbot von technischer Unterstützung dadurch umgeht, dass diese technische Unterstützung innerhalb des Bundesgebietes an Personen erbracht wird, die dieses technische Wissen danach außerhalb der Europäischen Union verwerten oder weitergeben sollen, oder
    24. Ziffer 24
      ein Verbot im Sinne von Ziffer eins, oder eine Genehmigungspflicht im Sinne von Ziffer 2, dadurch umgeht, dass er Rechte zur Produktion von Gütern in einem Drittstaat oder Immaterialgüterrechte zur Verwertung in einem Drittstaat überträgt,
    25. Ziffer 25
      einen Vorgang im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b, ohne Genehmigung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, oder 11 durchführt oder gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 25 a, Absatz 9, Ziffer 2, Litera a, oder gemäß Paragraph 25 a, Absatz 12, in Verbindung mit Absatz 9, Ziffer 2, Litera a, verstößt oder
    26. Ziffer 26
      durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine Genehmigung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 8,, 9 oder Absatz 12, erschleicht oder die Vorschreibung von Auflagen in einem Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 25 a, Absatz 9, oder Absatz 12, hintanhält,
    ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer eine der in Absatz eins, mit Strafe bedrohten Handlungen
    1. Ziffer eins
      gewerbsmäßig, oder
    2. Ziffer 2
      durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten, eines anderen solchen Beweismittels oder eines unrichtigen Messgeräts
    begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer fahrlässig eine der in den Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4, 8, 9, 10, 12, 15, 16, 17, 19 oder 25 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Im RIS seit

26.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40147450

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/26/P79/NOR40147450

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