(3)Absatz 3Wer fahrlässig eine der in den Abs. 1 Z 1, 2, 4, 8, 9, 10, 12, 15, 16, 17, 19 oder 25 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Wer fahrlässig eine der in den Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4, 8, 9, 10, 12, 15, 16, 17, 19 oder 25 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.