Bundesrecht konsolidiert

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Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 77

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

9. Hauptstück
Zusammenwirken mit dem Hauptausschuss des Nationalrates und mit anderen Bundesministern

Besondere Bestimmungen für die Erlassung von Verordnungen

Paragraph 77,
  1. Absatz einsDie Erlassung und Aufhebung von Verordnungen gemäß den Paragraphen 14, Absatz 2 und 3, 18 Absatz 2,, 31 Absatz 2 und 33 Absatz 5, bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Hauptausschuss des Nationalrates nicht innerhalb von einem Monat nach Einlangen des Antrags mitteilt, dass die Zustimmung verweigert wird. Ist der Nationalrat bei Einlangen des Antrags nicht versammelt, so verlängert sich diese Frist auf zwei Monate.
  2. Absatz 2Verordnungen gemäß den Paragraphen 14, Absatz 2 und 3, 18 Absatz 2,, 25 und 72 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen, soweit zollrechtliche Bestimmungen betroffen sind.
  3. Absatz 3Verordnungen gemäß den Paragraphen 14, Absatz 2 und 3, 18 Absatz 2 und 25 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zu erlassen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder außenpolitische Interessen der Republik Österreich betroffen sind.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40128036

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/26/P77/NOR40128036

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