Bundesrecht konsolidiert

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Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 69

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 93 Abs. 4, BGBl. I Nr. 26/2011.

Text

Informationsaustausch hinsichtlich zertifizierter Unternehmen

Paragraph 69,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat der Europäischen Kommission und allen Mitgliedstaaten eine Liste aller gemäß dem 2. Abschnitt des dritten Hauptstücks zertifizierten Unternehmen zu übermitteln und ihnen alle Änderungen dieser Liste in regelmäßigen Abständen mitzuteilen.
  2. Absatz 2Sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Grund zur Annahme hat, dass ein zertifiziertes Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat die maßgeblichen Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht mehr erfüllt und daher die Gefahr besteht, dass es Ausfuhren tätigen könnte, die den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück widersprechen, hat er dies dem betroffenen Mitgliedstaat unverzüglich mitzuteilen.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40128028

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/26/P69/NOR40128028

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