Bundesrecht konsolidiert

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Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

25.02.2013

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 65,
  1. Absatz einsWer einen Vorgang veranlasst, der einer Genehmigungspflicht oder einer Meldepflicht aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b unterliegt oder für den ein Importzertifikat ausgestellt wurde, hat darüber Aufzeichnungen zu führen.
  2. Absatz 2Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, müssen insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten, an Hand derer Folgendes festgestellt werden kann:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Güter einschließlich der erforderlichen technischen Spezifikationen oder die genaue Bezeichnung und Form der technischen Unterstützung,
    2. Ziffer 2
      die Menge und der Wert dieser Güter,
    3. Ziffer 3
      im Fall von genehmigungspflichtigen Vorgängen die genauen Daten, zu denen der oder die betroffenen Vorgänge durchgeführt wurden,
    4. Ziffer 4
      Name und Anschrift aller verantwortlichen Personen oder Gesellschaften,
    5. Ziffer 5
      der oder die Vertragspartner,
    6. Ziffer 6
      der Empfänger der Güter,
    7. Ziffer 7
      die Endverwendung und der Endverwender, soweit diese bekannt waren oder bekannt sein mussten, und
    8. Ziffer 8
      Nachweise, dass die Informationen gemäß Paragraph 34, sowie Informationen, die aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verpflichtend vorgeschrieben sind, an die Empfänger weitergegeben wurden.
  3. Absatz 3Aufzeichnungen betreffend Vermittlungen zwischen Drittstaaten haben überdies zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angaben zum Standort, an dem sich die Güter im Drittstaat befinden,
    2. Ziffer 2
      alle an der Vermittlung beteiligten Personen oder Gesellschaften und
    3. Ziffer 3
      genaue Angaben zum Endverwender der Güter einschließlich seines genauen Standorts.
  4. Absatz 4Die Beteiligten haben die in Absatz eins, genannten Unterlagen zum Zweck der Kontrolle gemäß Paragraph 63, mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Vorgang gemäß Absatz eins, beendet wurde.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht, Beförderungspapier

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2013

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40128024

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/26/P65/NOR40128024

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