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Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 62

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußWG Vorheriger Suchbegriff2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

4. Abschnitt
Voranfragen

Voranfrage

Paragraph 62,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat auf Antrag mit Bescheid festzustellen, wie über einen Vorgang, über den ein außenhandelsrechtlich relevantes Rechtsgeschäft abgeschlossen werden soll, nach diesem Bundesgesetz, nach auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b zu entscheiden ist.
  2. Absatz 2Ein Antrag gemäß Absatz eins, hat jene Angaben und Nachweise im Sinne von Paragraph 52, Absatz 2, zu enthalten, deren Vorlage auch schon vor dem geplanten Vertragsabschluss zumutbar ist und die eine ausreichende Beurteilung der Vorgangs im Hinblick auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz eins, einschließlich der Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks ermöglichen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung nähere Vorschriften für diese Angaben und Nachweise festzulegen.
  3. Absatz 3Mit Bescheid ist festzustellen, dass entweder
    1. Ziffer eins
      der Vorgang keinem Verbot und keiner Genehmigungspflicht aufgrund der in Absatz eins, genannten Vorschriften unterliegt oder
    2. Ziffer 2
      der Vorgang einem Verbot aufgrund der in Absatz eins, genannten Vorschriften unterliegt oder
    3. Ziffer 3
      der Vorgang einer Genehmigungspflicht aufgrund der in Absatz eins, genannten Vorschriften unterliegt und
      1. Litera a
         die Genehmigung erteilt werden kann,
      2. Litera b
        die Genehmigung nur mit bestimmten Auflagen, die im Feststellungsbescheid zu spezifizieren sind, erteilt werden kann oder
      3. Litera c
        die Erteilung der Genehmigung zu verweigern ist.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40128021

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/26/P62/NOR40128021

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