(2)Absatz 2Personen oder Gesellschaften, die das Recht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen verloren haben, sind aus den Registern gemäß § 59, in die sie eingetragen sind, zu löschen.Personen oder Gesellschaften, die das Recht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen verloren haben, sind aus den Registern gemäß Paragraph 59,, in die sie eingetragen sind, zu löschen.