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Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 6

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts

Paragraph 6,
  1. Absatz einsEine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein eindeutiges Risiko besteht, dass die Güter zu interner Repression, zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen oder zu schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts verwendet werden könnten.
  2. Absatz 2Bei Beurteilung der in Absatz eins, genannten Voraussetzung sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Haltung des Bestimmungslandes und des konkreten Endverwenders zu den einschlägigen Grundsätzen der internationalen Menschenrechtsinstrumente,
    2. Ziffer 2
      die Einhaltung der Übereinkünfte und sonstigen Bestimmungen des humanitären Völkerrechts durch das Bestimmungsland und den konkreten Endverwender,
    3. Ziffer 3
      die besondere Gefahr von Verletzungen im Sinne von Absatz eins, im Fall festgestellter schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen im Bestimmungsland,
    4. Ziffer 4
      die Art der Güter, für die die Genehmigung beantragt wird,
    5. Ziffer 5
      der Umstand, ob die Güter für Zwecke der inneren Sicherheit bestimmt sind,
    6. Ziffer 6
      die besondere Gefahr von Verletzungen im Sinne von Absatz 3,, wenn die Güter vom angegebenen Endverwender in dieser oder ähnlicher Form schon zur internen Repression benutzt worden sind.
  3. Absatz 3Interne Repression umfasst unter anderem:
    1. Ziffer eins
      Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe,
    2. Ziffer 2
      willkürliche oder Schnell-Hinrichtungen,
    3. Ziffer 3
      das Verschwinden lassen von Personen,
    4. Ziffer 4
      willkürliche Verhaftungen,
    5. Ziffer 5
      andere schwere Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in den einschlägigen Menschenrechtsinstrumenten, einschließlich der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, niedergelegt sind.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40127965

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/26/P6/NOR40127965

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