die besondere Gefahr von Verletzungen im Sinne von Abs. 3, wenn die Güter vom angegebenen Endverwender in dieser oder ähnlicher Form schon zur internen Repression benutzt worden sind.die besondere Gefahr von Verletzungen im Sinne von Absatz 3,, wenn die Güter vom angegebenen Endverwender in dieser oder ähnlicher Form schon zur internen Repression benutzt worden sind.