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Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 55

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

30.06.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten

Paragraph 55,
  1. Absatz einsPersonen oder Gesellschaften, die eine Ausfuhr für Güter beantragen, die sie unter einer Verbringungsgenehmigung eines anderen EU-Mitgliedstaates erhalten haben, in der Ausfuhrbeschränkungen festgelegt wurden, über die sie informiert wurden, haben den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend darüber zu informieren und in ihrem Antrag nachzuweisen, dass alle derartigen Beschränkungen eingehalten wurden. Sofern eine Zustimmung des anderen EU-Mitgliedstaates zur Ausfuhr verlangt wurde, ist diese vorzulegen.
  2. Absatz 2Würde die beantragte Ausfuhr eines Gutes einer oder mehreren Ausfuhrbeschränkungen in einer oder mehreren Verbringungsgenehmigungen anderer EU-Mitgliedstaaten widersprechen, so darf dem Antrag nach Konsultationen gemäß Paragraph 68, mit dem oder den anderen EU-Mitgliedstaaten nur stattgegeben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Gründe, die für die betroffenen Ausfuhrbeschränkungen maßgeblich waren, nicht mehr bestehen und
    2. Ziffer 2
      sämtliche Kriterien gemäß dem 2. Hauptstück erfüllt sind.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40128014

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/26/P55/NOR40128014

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