Bundesrecht konsolidiert

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Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 54

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

3. Abschnitt
Nebenbestimmungen und sonstige Vorschriften

Auflagen

Paragraph 54,
  1. Absatz einsDie Erteilung einer Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b ist mit Auflagen zu verbinden, wenn dies zur Einhaltung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist.
  2. Absatz 2In Auflagen gemäß Absatz eins, kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass
    1. Ziffer eins
      eine Ware nur an Personen abgegeben werden darf, die eine gültige Genehmigung zum Handel mit diesen Waren besitzen, oder
    2. Ziffer 2
      eine Ware eine durch nationale oder internationale Vorschriften festgelegte Kennzeichnung aufzuweisen hat oder
    3. Ziffer 3
      der Nachweis zu erbringen ist, dass das Gut tatsächlich beim angegebenen Empfänger im Bestimmungsland eingelangt ist, oder
    4. Ziffer 4
      der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vor einer beabsichtigten Weitergabe des Gutes an einen anderen Empfänger zu informieren ist.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40128013

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/26/P54/NOR40128013

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