(2)Absatz 2Wer Anträge und Meldungen in einer in Abs. 1 genannten Form einbringt, hat jedenfalls einen oder mehrere verantwortliche Beauftragte im Sinne von § 50 zu bestellen, und es ist nachweislich sicher zu stellen, dass einer dieser Personen die Verantwortung im Sinne von § 50 Abs. 6 für den Antrag oder die Meldung zukommt.Wer Anträge und Meldungen in einer in Absatz eins, genannten Form einbringt, hat jedenfalls einen oder mehrere verantwortliche Beauftragte im Sinne von Paragraph 50, zu bestellen, und es ist nachweislich sicher zu stellen, dass einer dieser Personen die Verantwortung im Sinne von Paragraph 50, Absatz 6, für den Antrag oder die Meldung zukommt.