Bundesrecht konsolidiert

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Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

25.02.2013

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Elektronische Antragstellung

Paragraph 53,
  1. Absatz einsAnträge und Meldungen gemäß Paragraph 52, sind mittels elektronischer Medien einzubringen, soweit dies zumutbar ist und die technischen Voraussetzungen dafür sowohl beim Antragsteller als auch bei der Behörde vorhanden und funktionsfähig sind.
  2. Absatz 2Wer Anträge und Meldungen in einer in Absatz eins, genannten Form einbringt, hat jedenfalls einen oder mehrere verantwortliche Beauftragte im Sinne von Paragraph 50, zu bestellen, und es ist nachweislich sicher zu stellen, dass einer dieser Personen die Verantwortung im Sinne von Paragraph 50, Absatz 6, für den Antrag oder die Meldung zukommt.
  3. Absatz 3Bei elektronisch eingebrachten Anträgen und Meldungen sind sämtliche dafür erforderlichen Unterlagen in Kopie beizuschließen. Die Originale sind gemäß Paragraph 65, aufzubewahren und zur jederzeitigen Vorlage oder Einsicht bereitzuhalten. Auf Ersuchen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend sind diese Originale unverzüglich an diesen zu übermitteln oder ihm vorzulegen.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2013

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40128012

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/26/P53/NOR40128012

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