Bundesrecht konsolidiert

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Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 52

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

2. Abschnitt
Anträge und Meldungen

Form und Inhalt von Anträgen und Meldungen

Paragraph 52,
  1. Absatz einsAnträge oder Meldungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union sind schriftlich einzubringen, wobei die amtlich aufzulegenden Formulare zu verwenden sind.
  2. Absatz 2Der Antrag oder die Meldung hat alle erforderlichen Angaben für die Beurteilung des Vorgangs oder der Tätigkeit zu enthalten, für den oder für die der Antrag gestellt oder die Meldung erstattet wird. Geeignete Nachweise sind anzuschließen.
  3. Absatz 3Sofern ein Genehmigungsantrag für einen Vorgang gestellt wird, über den schon ein Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß Paragraph 62, ergangen ist, ist auf diesen hinzuweisen und es ist anzugeben, ob und welche Daten zum Vorgang sich gegenüber dem Antrag, der der Voranfrage zu Grunde lag, geändert haben.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40128011

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/26/P52/NOR40128011

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