Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 50

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Verantwortliche Beauftragte

Paragraph 50,
  1. Absatz einsSofern dies zur Wahrung der Einhaltung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Personen oder Gesellschaften im Sinne von Paragraph 49, Absatz eins, die Bestellung eines oder mehrerer verantwortlicher Beauftragter mit Bescheid aufzutragen, dem oder denen für das gesamte Unternehmen oder für bestimmte Räumlichkeiten oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a und b obliegt.
  2. Absatz 2Zu verantwortlichen Beauftragten können nur natürliche Personen bestellt werden, die
    1. Ziffer eins
      alle Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, erfüllen und
    2. Ziffer 2
      als verlässlich im Sinne von Paragraph 51, anzusehen sind und
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied des Vorstandes, ein Geschäftsführer oder ein vertretungsbefugter Gesellschafter sind oder eine andere leitende Funktion im Unternehmen ausüben und
    4. Ziffer 4
      für die Organisation, die Personalauswahl und -weiterbildung sowie die Überwachung hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a und b verantwortlich sind.
  3. Absatz 3Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Absatz eins, ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich nach Zustellung des Bescheides gemäß Absatz eins, anzuzeigen.
  4. Absatz 4Eine Person oder Gesellschaft kann auch von sich aus einen oder mehrere verantwortliche Beauftragte im Sinne von Absatz eins und 2 bestellen. In diesem Fall ist die Bestellung dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich anzuzeigen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Abberufung einer bestellten Person mit Bescheid aufzutragen, wenn diese Person nicht allen Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 entspricht oder nachträglich Umstände eintreten, durch die zumindest eine dieser Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
  6. Absatz 6Sofern ein oder mehrere verantwortliche Beauftragte gemäß den Absatz eins, oder 4 bestellt wurden, kommt diesen die Verantwortung für die Einhaltung der in Absatz eins, genannten Bestimmungen für die gesamte Durchführung von Vorgängen im Sinne von Paragraph 49, Absatz eins, einschließlich der zollamtlichen Abfertigung zu.
  7. Absatz 7Sofern dies zur Wahrung der Einhaltung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist, ist die Bearbeitung eines Antrags oder einer Meldung von der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne von Absatz eins, abhängig zu machen, wenn ein solcher nicht bereits gemäß den Absatz eins, oder 4 bestellt wurde.

Schlagworte

Personalweiterbildung

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40128009

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/26/P50/NOR40128009

Navigation im Suchergebnis