Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 5

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Einhaltung der internationalen Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren

Paragraph 5,
  1. Absatz einsEine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass die Güter ganz oder teilweise zum Zweck der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, des Betriebs, der Wartung oder der sonstigen Instandhaltung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung, der Prüfung oder der Verbreitung von chemischen oder biologischen Waffen, von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zum Zweck der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der sonstigen Instandhaltung, der Prüfung, der Lagerung oder der Verbreitung von Flugkörpern und anderen Trägersystemen für derartige Waffen verwendet werden würden.
  2. Absatz 2Bei Beurteilung der in Absatz eins, genannten Voraussetzung sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      das Engagement des Bestimmungslandes im Bereich der Nichtverbreitung und in anderen Bereichen der Rüstungskontrolle und Abrüstung,
    2. Ziffer 2
      die Unterzeichnung, Ratifizierung und Durchführung der einschlägigen Rüstungskontroll- und Abrüstungsübereinkommen durch dieses Land,
    3. Ziffer 3
      die Teilnahme dieses Landes an internationalen Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren.

Schlagworte

Rüstungskontrollübereinkommen

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40127964

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/26/P5/NOR40127964

Navigation im Suchergebnis