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Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 45

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Mischungen und Fertigprodukte von Chemikalien

Paragraph 45,
  1. Absatz einsAbgesehen von den in Absatz 2, geregelten Fällen gelten die Verbote gemäß den Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 41,, die Genehmigungspflichten gemäß den Paragraphen 14, Absatz eins,, 26 und 42 Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, sowie die Meldepflichten gemäß Paragraph 44, auch für Mischungen und Fertigprodukte, die eine oder mehrere der von den jeweiligen Beschränkungen erfassten Chemikalien enthalten.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat jedoch mit Verordnung festzulegen, dass alle oder einzelne der in Absatz eins, genannten Verbote, Genehmigungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen und Fertigprodukten nicht gelten, wenn der Anteil der Chemikalie oder der Chemikalien einen bestimmten Gewichtsprozentsatz nicht überschreitet, sofern dies mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs aufgrund der CWK vereinbar ist, weil
    1. Ziffer eins
      die Mischung nur einen geringen Prozentsatz der Chemikalie enthält und
    2. Ziffer 2
      eine leichte Rückgewinnung der Chemikalie aus der Mischung nicht möglich ist und
    3. Ziffer 3
      die Gesamtmenge der in der Mischung enthaltenen Chemikalie kein Risiko für Ziel und Zweck der CWK darstellt.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40128004

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/26/P45/NOR40128004

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