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Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 44

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Meldepflichten

Paragraph 44,
  1. Absatz einsEiner Meldepflicht unterliegen Personen oder Gesellschaften, die
    1. Ziffer eins
      Chemikalien der Kategorie 1 im Rahmen einer Genehmigung gemäß Paragraph 42, entwickeln, herstellen, erwerben, besitzen, lagern, zurückbehalten oder weitergeben; diese sind im Genehmigungsbescheid in Übereinstimmung mit den Erfordernissen in Teil römisch VI des Verifikationsanhangs zur CWK festzulegen;
    2. Ziffer 2
      Chemikalien der Kategorie 2 und 3 entwickeln, herstellen, erwerben, besitzen, lagern, zurückbehalten oder weitergeben, oder
    3. Ziffer 3
      Chemikalien der Kategorie 4 oder 5 herstellen, wobei die Herstellung in Anlagen, in denen ausschließlich Kohlenwasserstoffverbindungen und Explosivstoffe hergestellt werden, von der Meldepflicht ausgenommen ist, oder
    4. Ziffer 4
      Chemikalien der Kategorie 6 entwickeln, herstellen, erwerben, besitzen, lagern, zurückbehalten oder weitergeben.
  2. Absatz 2Meldepflichtige gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 haben eine Erstmeldung, periodische Meldungen und eine Meldung über die Aufgabe einer Tätigkeit abzugeben.
  3. Absatz 3Die Erstmeldung hat für Chemikalien der Kategorien 2 bis 6 mindestens 20 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit oder des erwarteten Erreichens der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, festgelegten Mengenschwelle zu erfolgen.
  4. Absatz 4Die Erstmeldung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die betroffene Chemikalie,
    2. Ziffer 2
      die Art der Tätigkeit oder Tätigkeiten,
    3. Ziffer 3
      das Datum der voraussichtlichen Aufnahme der Tätigkeit oder des voraussichtlichen Erreichens der Mengenschwelle.
  5. Absatz 5Periodische Meldungen sind im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen aufgrund der CWK in Form von Vorausmeldungen über erwartete und Abschlussmeldungen über getätigte Vorgänge zu erstatten. Die Pflicht zur Abgabe dieser Meldungen hinsichtlich einer oder mehrerer Tätigkeiten betreffend eine bestimmte Chemikalie beginnt mit der Erstmeldung gemäß Absatz 3 und endet unabhängig von den jährlich betroffenen Mengen dieser Chemikalie erst mit Abgabe einer Meldung gemäß Absatz 6, hinsichtlich dieser Tätigkeit oder Tätigkeiten.
  6. Absatz 6Eine Meldung über die Aufgabe einer Tätigkeit hat unverzüglich nach Aufgabe einer bestimmten oder aller Tätigkeiten hinsichtlich einer bestimmten Chemikalie zu erfolgen. In dieser Meldung sind jedenfalls das Datum der Aufgabe der Tätigkeit oder der Tätigkeiten sowie die Veränderungen seit der letzten periodischen Meldung gemäß Absatz 5, anzugeben.
  7. Absatz 7Die gemeldeten Daten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie der Vollziehung strafrechtlicher und finanzstrafrechtlicher Bestimmungen verwendet werden.
  8. Absatz 8Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen aufgrund der CWK und zur Einhaltung der anderen Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks für Meldungen gemäß den Absatz 3,, 5 und 6 mit Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die in jeder dieser Meldungen anzugebenden Daten und
    2. Ziffer 2
      die Termine für die Abgabe von periodischen Vorausmeldungen und Abschlussmeldungen.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40128003

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/26/P44/NOR40128003

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