die Entwicklung, die Herstellung, der Besitz, die Lagerung, und das Zurückbehalten der in Art. I der Biotoxinkonvention genannten Agenzien, Toxine, Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel.die Entwicklung, die Herstellung, der Besitz, die Lagerung, und das Zurückbehalten der in Art. römisch eins der Biotoxinkonvention genannten Agenzien, Toxine, Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel.