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Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 42

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Genehmigungspflichten

Paragraph 42,
  1. Absatz einsEiner Genehmigungspflicht unterliegen
    1. Ziffer eins
      die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, der Besitz, die Lagerung und das Zurückbehalten von Chemikalien der Kategorie 1,
    2. Ziffer 2
      die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe der in Ziffer eins, genannten Chemikalien und
    3. Ziffer 3
      die Entwicklung, die Herstellung, der Besitz, die Lagerung, und das Zurückbehalten der in Art. römisch eins der Biotoxinkonvention genannten Agenzien, Toxine, Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Vorgänge unterliegen auch dann einer Genehmigungspflicht, wenn sie außerhalb des Bundesgebietes durch einen österreichischen Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften erfolgen, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Bundesgebiet haben.
  3. Absatz 3Keiner gesonderten Genehmigung gemäß Absatz eins, bedürfen Vorgänge, die einer Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder Paragraph 26, unterliegen.
  4. Absatz 4Die Genehmigung gemäß Absatz eins, oder 2 ist zu erteilen, wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, insbesondere die Verbote gemäß der CWK oder der Biotoxinkonvention nicht entgegenstehen und nicht zu befürchten ist, dass es zu einer Ausfuhr im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommt.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40128001

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/26/P42/NOR40128001

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