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Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 41

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

5. Hauptstück
Ergänzende Bestimmungen zur Durchführung der CWK und der Biotoxinkonvention

Verbote

Paragraph 41,

Verboten sind

  1. Ziffer eins
    die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung, das Zurückbehalten sowie die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe und der Einsatz von chemischen Waffen im Sinne der CWK;
  2. Ziffer 2
    militärische Vorbereitungen für den Einsatz von chemischen Waffen;
  3. Ziffer 3
    die Unterstützung, Ermutigung oder Veranlassung zu Tätigkeiten, die einem Verbot gemäß der CWK unterliegen;
  4. Ziffer 4
    die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, der Besitz, die Lagerung, das Zurückbehalten, die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe sowie die Verwendung von Chemikalien der Kategorien 1 und 2 in Staaten, die nicht Vertragsparteien der CWK sind, durch österreichische Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder Sitz haben;
  5. Ziffer 5
    die Entwicklung, die Herstellung, die Lagerung, der Erwerb oder das Behalten von
    1. Litera a
      Agenzien und Toxinen im Sinne von Art. römisch eins Ziffer eins, der Biotoxinkonvention außer von Arten und in Mengen, die durch Vorbeugungs-, Schutz- und sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind,
    2. Litera b
      Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel, die für die Verwendung der in Ziffer eins, genannten Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind;
  6. Ziffer 6
    der Einsatz als Mittel der Kriegsführung von
    1. Litera a
      Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen sowie
    2. Litera b
      von Substanzen, die kampfunfähig machen.

Schlagworte

Vorbeugungszweck, Schutzzweck

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40128000

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/26/P41/NOR40128000

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