(1)Absatz einsSofern nicht alle Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 2 bis 4 vorliegen, aber deren Einhaltung durch einige bestimmte Maßnahmen wieder gewährleistet werden kann, ist mit Bescheid eine angemessene Frist für deren Umsetzung zu setzen, während welcher die Geltung des Zertifikats vorläufig ausgesetzt ist. Das Unternehmen hat die Umsetzung innerhalb der genannten Frist zu melden. In diesem Fall lebt die Geltung des Zertifikats wieder auf, sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nicht spätestens eine Woche nach Ablauf der Frist einen Widerrufsbescheid gemäß Abs. 2 erlässt.Sofern nicht alle Voraussetzungen gemäß Paragraph 36, Absatz 2 bis 4 vorliegen, aber deren Einhaltung durch einige bestimmte Maßnahmen wieder gewährleistet werden kann, ist mit Bescheid eine angemessene Frist für deren Umsetzung zu setzen, während welcher die Geltung des Zertifikats vorläufig ausgesetzt ist. Das Unternehmen hat die Umsetzung innerhalb der genannten Frist zu melden. In diesem Fall lebt die Geltung des Zertifikats wieder auf, sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nicht spätestens eine Woche nach Ablauf der Frist einen Widerrufsbescheid gemäß Absatz 2, erlässt.