(2)Absatz 2Zertifikate sind mit Auflagen zu versehen, wenn diese erforderlich sind, um die Einhaltung aller Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 2 bis 4 zu gewährleisten. Derartige Auflagen können insbesondere vorsehen:Zertifikate sind mit Auflagen zu versehen, wenn diese erforderlich sind, um die Einhaltung aller Voraussetzungen gemäß Paragraph 36, Absatz 2 bis 4 zu gewährleisten. Derartige Auflagen können insbesondere vorsehen:
eine Beschränkung auf den Empfang bestimmter Güterkategorien,
die Verpflichtung zur Meldung von bestimmten Änderungen in der Unternehmensstruktur, wenn diese Auswirkungen auf die weitere Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 36 haben können, unddie Verpflichtung zur Meldung von bestimmten Änderungen in der Unternehmensstruktur, wenn diese Auswirkungen auf die weitere Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 36, haben können, und
genaue Voraussetzungen, unter denen die Geltung des Zertifikats vorübergehend ausgesetzt oder das Zertifikat widerrufen werden kann.