Bundesrecht konsolidiert

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Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 34

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

30.06.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Informationspflichten

Paragraph 34,
  1. Absatz einsWer Güter aufgrund einer Allgemein-, Global- oder Einzelgenehmigung verbringt, hat die Empfänger dieser Güter nachweislich über die mit der Genehmigung verbundenen Voraussetzungen oder Auflagen, sofern solche in einer Verordnung gemäß Paragraph 28, oder in einem Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 30, oder Paragraph 31, festgelegt wurden, zu informieren.
  2. Absatz 2Wer Güter im Rahmen einer Verbringung innerhalb der Europäischen Union unter einer oder mehreren Ausfuhrbeschränkungen empfangen hat, hat bei einer weiteren Verbringung dieser Güter im Bundesgebiet oder einer weiteren Verbringung innerhalb der Europäischen Union den Empfänger nachweislich über all diese Beschränkungen zu informieren.

Schlagworte

Allgemeingenehmigung, Globalgenehmigung

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40127993

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/26/P34/NOR40127993

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