(1)Absatz einsWer Güter aufgrund einer Allgemein-, Global- oder Einzelgenehmigung verbringt, hat die Empfänger dieser Güter nachweislich über die mit der Genehmigung verbundenen Voraussetzungen oder Auflagen, sofern solche in einer Verordnung gemäß § 28 oder in einem Genehmigungsbescheid gemäß § 30 oder § 31 festgelegt wurden, zu informieren.Wer Güter aufgrund einer Allgemein-, Global- oder Einzelgenehmigung verbringt, hat die Empfänger dieser Güter nachweislich über die mit der Genehmigung verbundenen Voraussetzungen oder Auflagen, sofern solche in einer Verordnung gemäß Paragraph 28, oder in einem Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 30, oder Paragraph 31, festgelegt wurden, zu informieren.