(3)Absatz 3Hat ein Lieferant, der für die Durchführung einer gemäß Abs. 1 von einem anderen EU-Mitgliedstaat genehmigten Verbringung verantwortlich ist, Grund zur Annahme, dass es zu einer Ausfuhr aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommen könnte, so hat er dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu melden. Diese Meldung ist vor Beginn der Verbringung zu erstatten, wenn dieser Grund schon zu dieser Zeit besteht, oder unverzüglich, nachdem er auftritt.Hat ein Lieferant, der für die Durchführung einer gemäß Absatz eins, von einem anderen EU-Mitgliedstaat genehmigten Verbringung verantwortlich ist, Grund zur Annahme, dass es zu einer Ausfuhr aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommen könnte, so hat er dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu melden. Diese Meldung ist vor Beginn der Verbringung zu erstatten, wenn dieser Grund schon zu dieser Zeit besteht, oder unverzüglich, nachdem er auftritt.