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Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 33

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

30.06.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Anerkennung von Genehmigungen anderer EU-Mitgliedstaaten

Paragraph 33,
  1. Absatz einsEine Genehmigung gemäß Paragraph 26, ist für eine Verbringung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat über das Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat nicht erforderlich, wenn für diesen Vorgang bereits eine Genehmigung eines anderen Mitgliedstaates vorliegt und keine Gefahr besteht, dass es zu einer Ausfuhr aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommen könnte.
  2. Absatz 2Sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Kenntnis erlangt, dass es nach einem Verbringungsvorgang im Sinne von Absatz eins, zu einer Ausfuhr aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommen könnte, hat er von Amts wegen mit Bescheid eine Genehmigungspflicht für den betroffenen Vorgang oder die betroffenen Vorgänge festzulegen. Auf diese Genehmigungen ist Paragraph 32, anzuwenden. Vor Zustellung eines Genehmigungsbescheides dürfen der Vorgang oder die Vorgänge nicht durchgeführt werden.
  3. Absatz 3Hat ein Lieferant, der für die Durchführung einer gemäß Absatz eins, von einem anderen EU-Mitgliedstaat genehmigten Verbringung verantwortlich ist, Grund zur Annahme, dass es zu einer Ausfuhr aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommen könnte, so hat er dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu melden. Diese Meldung ist vor Beginn der Verbringung zu erstatten, wenn dieser Grund schon zu dieser Zeit besteht, oder unverzüglich, nachdem er auftritt.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Eingang der Meldung innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen. Bis zum Einlangen dieser Bestätigung darf der gemeldete Vorgang nicht durch- oder weitergeführt werden. Sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur begründeten Annahme kommt, dass ein Vorgehen gemäß Absatz 2, erforderlich sein könnte, hat er auf diesen Umstand in der Bestätigung hinzuweisen. In diesem Fall darf der Vorgang nur durchgeführt werden, wenn nach Ablauf von zwei Wochen nach der Meldung keine Genehmigungspflicht gemäß Absatz 2, vorgeschrieben wurde oder der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend schon vorher mitteilt, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist.
  5. Absatz 5Wenn dies zur Verhinderung von Ausfuhren im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzusetzen, dass für Verbringungsvorgänge im Sinne von Absatz eins, hinsichtlich bestimmter Güter, bestimmter Empfänger oder Gruppen von Empfängern oder bestimmter anderer EU-Mitgliedstaaten jedenfalls eine zusätzliche Genehmigung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist. Eine derartige Verordnung ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40127992

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/26/P33/NOR40127992

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