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Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 31

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

30.06.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Einzelgenehmigungen

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat auf Antrag Einzelgenehmigungen für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Genehmigung nur für einen einzelnen Verbringungsvorgang beantragt wird oder
    2. Ziffer 2
      eine Globalgenehmigung beantragt wurde, aber die Voraussetzungen gemäß Paragraph 30, dafür nicht vorliegen oder
    3. Ziffer 3
      für einen Vorgang aufgrund einer Verordnung gemäß Absatz 2, nur eine Einzelgenehmigung erteilt werden kann.
  2. Absatz 2Wenn dies zur Verhinderung von Ausfuhren aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzusetzen, dass die Verbringung bestimmter Güter innerhalb der Europäischen Union an einzelne Empfänger, an bestimmte Gruppen von Empfängern oder in bestimmte andere EU-Mitgliedstaaten jedenfalls einer Einzelgenehmigung bedarf. Eine derartige Verordnung ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.
  3. Absatz 3Der Inhaber der Einzelgenehmigung hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Durchführung des genehmigten Vorgangs unverzüglich zu melden.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40127990

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/26/P31/NOR40127990

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