(2)Absatz 2Wenn dies zur Verhinderung von Ausfuhren aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzusetzen, dass die Verbringung bestimmter Güter innerhalb der Europäischen Union an einzelne Empfänger, an bestimmte Gruppen von Empfängern oder in bestimmte andere EU-Mitgliedstaaten jedenfalls einer Einzelgenehmigung bedarf. Eine derartige Verordnung ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.