Bundesrecht konsolidiert

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Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 3

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

26.02.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

2. Hauptstück
Genehmigungskriterien

Allgemeine Grundsätze

Paragraph 3,
  1. Absatz einsBei Erteilung von Genehmigungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b für Vorgänge im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Litera a, sind die Auswirkungen des konkreten Vorgangs im Hinblick auf die in den Paragraphen 4 bis 12 genannten Kriterien eingehend zu prüfen und es ist zu beurteilen, ob Verweigerungsgründe vorliegen. Bei dieser Prüfung ist insbesondere Folgendes zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Art und Menge der betroffenen Güter oder Art und Umfang des betroffenen technischen Wissens,
    2. Ziffer 2
      das vorgesehene Bestimmungsland,
    3. Ziffer 3
      der vorgesehene Endempfänger und
    4. Ziffer 4
      der vorgesehene Endverwendungszweck.
  2. Absatz 2Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Einhaltung der in den Paragraphen 4 bis 12 genannten Kriterien, gegebenenfalls durch geeignete Auflagen gemäß Paragraph 54,, gewährleistet ist.
  3. Absatz 3Eine Genehmigung gemäß Absatz eins, ist überdies nur zu erteilen, wenn der Antragsteller eine Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit besitzt, in deren Rahmen der beantragte Vorgang durchgeführt werden soll, sofern eine solche Genehmigung zur Ausübung dieser Erwerbstätigkeit erforderlich ist.
  4. Absatz 4Bei der Entscheidung über einen Antrag und der Vorschreibung von Auflagen ist zu berücksichtigen, inwieweit Maßnahmen gemäß Paragraph 49, erforderlich und bereits getroffen worden sind.

Im RIS seit

26.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40147444

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/26/P3/NOR40147444

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