(1)Absatz einsBei Erteilung von Genehmigungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b für Vorgänge im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 10 lit. a sind die Auswirkungen des konkreten Vorgangs im Hinblick auf die in den §§ 4 bis 12 genannten Kriterien eingehend zu prüfen und es ist zu beurteilen, ob Verweigerungsgründe vorliegen. Bei dieser Prüfung ist insbesondere Folgendes zu beachten:Bei Erteilung von Genehmigungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b für Vorgänge im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Litera a, sind die Auswirkungen des konkreten Vorgangs im Hinblick auf die in den Paragraphen 4 bis 12 genannten Kriterien eingehend zu prüfen und es ist zu beurteilen, ob Verweigerungsgründe vorliegen. Bei dieser Prüfung ist insbesondere Folgendes zu beachten:
Art und Menge der betroffenen Güter oder Art und Umfang des betroffenen technischen Wissens,
das vorgesehene Bestimmungsland,
der vorgesehene Endempfänger und
der vorgesehene Endverwendungszweck.