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Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 28

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

30.06.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Allgemeingenehmigungen im Verkehr innerhalb der Europäischen Union

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung jedenfalls Allgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera c, für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union zu erteilen, bei denen
    1. Ziffer eins
      der Lieferant oder der Empfänger eine Regierungsstelle ist,
    2. Ziffer 2
      der Lieferant das österreichische Bundesheer ist,
    3. Ziffer 3
      der Empfänger den Streitkräften eines anderen EU-Mitgliedstaates angehört oder
    4. Ziffer 4
      der Empfänger ein zertifiziertes Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, ist oder
    5. Ziffer 5
      ausschließlich Güter verbracht werden, die nur als Bestandteile anderer Güter verwendet werden können.
  2. Absatz 2Soweit dies zur Verhinderung von Ausfuhren aus der Europäischen Union erforderlich ist, die den Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks widersprechen würden, sind in Verordnungen gemäß Absatz eins, geeignete Voraussetzungen für die Verwendung der Allgemeingenehmigung, insbesondere die Einhaltung der erforderlichen Ausfuhrbeschränkungen, festzulegen.
  3. Absatz 3In einer Verordnung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, ist als Voraussetzung für die Verwendung dieser Allgemeingenehmigung jedenfalls vorzuschreiben entweder
    1. Ziffer eins
      die Vorlage einer Erklärung des Empfängers über die Verwendung, mit der bescheinigt wird, dass die im Rahmen dieser Genehmigung verbrachten Bestandteile in seine eigenen Güter integriert sind oder integriert werden sollen und daher als solche zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder selbstständig verbracht oder ausgeführt werden können, es sei denn zum Zwecke der Wartung oder Reparatur, oder
    2. Ziffer 2
      eine Beschränkung der Ausfuhr aus der Europäischen Union in alle oder bestimmte Drittstaaten, sofern durch eine solche Ausfuhr ein Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück zu befürchten wäre.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat in anderen als den in Absatz eins, genannten Fällen mit Verordnung Allgemeingenehmigungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 26, Litera c, für bestimmte Arten der Verbringung innerhalb der Europäischen Union an bestimmte Arten von Empfängern zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      dies aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union geboten ist oder
    2. Ziffer 2
      dies aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union zulässig ist und dadurch keine Ausfuhren im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück zu befürchten sind.
  5. Absatz 5In einer Verordnung gemäß Absatz 4, sind die Voraussetzungen für die Verwendung dieser Allgemeingenehmigungen festzulegen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      persönliche und organisatorische Voraussetzungen der Lieferanten;
    2. Ziffer 2
      persönliche und organisatorische Voraussetzungen der Empfänger;
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen zur Verhinderung einer Ausfuhr der betroffenen Güter aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück.
  6. Absatz 6Verordnungen gemäß Absatz 4, Ziffer 2, sind aufzuheben, wenn sie
    1. Ziffer eins
      nicht mehr mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union vereinbar sind oder
    2. Ziffer 2
      keine ausreichende Kontrolle mehr bieten, um Ausfuhren aus der Europäischen Union zu verhindern, die den Kriterien des 2. Hauptstücks widersprechen würden.
  7. Absatz 7Soweit dies zur Verhinderung von in Absatz 6, Ziffer 2, genannten Ausfuhren erforderlich ist, sind in Verordnungen aufgrund von Absatz eins und Absatz 4, zusätzliche oder andere Voraussetzungen für die Verwendung dieser Allgemeingenehmigung vorzusehen. In dieser Hinsicht nicht mehr erforderliche Voraussetzungen in diesen Verordnungen sind aufzuheben.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40127987

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/26/P28/NOR40127987

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