Bundesrecht konsolidiert

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Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 23

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Genehmigungspflichten

Paragraph 23,
  1. Absatz einsTechnische Unterstützung bedarf einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, wenn sie im Zusammenhang mit einer in Paragraph 22, Ziffer eins, Litera a, oder Ziffer 2, Litera a, genannten Endverwendung steht.
  2. Absatz 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn zumindest durch Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 54, gewährleistet ist, dass
    1. Ziffer eins
      die technische Unterstützung nicht im Widerspruch zu restriktiven Maßnahmen im Sinne von Paragraph 22, Ziffer 2, Litera b, oder zu anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, erbracht werden wird und
    2. Ziffer 2
      kein Grund zur Annahme besteht, dass die technische Unterstützung sonst zu einer Endverwendung führt, die den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück widerspricht.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40127982

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/26/P23/NOR40127982

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