Bundesrecht konsolidiert

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Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 21

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Importzertifikate

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat auf Antrag Importzertifikate auszustellen, wenn dies zur Erlangung der Genehmigung einer Ausfuhr aus einem Drittstaat oder einer Verbringung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet erforderlich ist und den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück nicht widerspricht.
  2. Absatz 2Wenn die Einhaltung der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen nur durch Vorschreibung geeigneter Auflagen gemäß Paragraph 54, gewährleistet werden kann, so ist das Importzertifikat nur mit diesen Auflagen auszustellen. Reichen auch Auflagen zur Gewährleistung der Einhaltung der Voraussetzungen nicht aus, so ist die Ausstellung des Importzertifikats mit Bescheid zu verweigern.
  3. Absatz 3Ein Importzertifikat hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung, Menge und Wert der Güter,
    2. Ziffer 2
      Angabe des ausländischen Lieferanten und des Versenders,
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift des österreichischen Verwenders und
    4. Ziffer 4
      Verwendungszweck der Güter.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40127980

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/26/P21/NOR40127980

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