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Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 18

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Verbote

Paragraph 18,
  1. Absatz einsVerboten sind
    1. Ziffer eins
      die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Vermittlung von Chemikalien der Kategorien 1 und 2 aus einem oder in einen Staat, der nicht Vertragspartei der CWK ist,
    2. Ziffer 2
      die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Agenzien, Toxinen, Waffen, Ausrüstungen und Einsatzmitteln im Sinne von Art. römisch eins der Biotoxinkonvention und
    3. Ziffer 3
      Vorgänge, die im Widerspruch zu restriktiven Maßnahmen aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen stehen, wobei Umfang und Inhalt solcher Verbote in einer Verordnung gemäß Paragraph 25, festzulegen sind.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung bestimmter anderer als in Absatz eins, genannter Güter in einzelne oder alle Drittstaaten zu verbieten, wenn dies
    1. Ziffer eins
      entweder aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, geboten ist oder
    2. Ziffer 2
      zur Einhaltung anderer in den Paragraphen 5 bis 12 genannter Genehmigungskriterien erforderlich ist und die Festlegung einer Genehmigungspflicht dazu nicht ausreichend ist.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40127977

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/26/P18/NOR40127977

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