(2)Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung bestimmter anderer als in Abs. 1 genannter Güter in einzelne oder alle Drittstaaten zu verbieten, wenn diesDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung bestimmter anderer als in Absatz eins, genannter Güter in einzelne oder alle Drittstaaten zu verbieten, wenn dies
entweder aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von § 4 geboten ist oderentweder aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, geboten ist oder
zur Einhaltung anderer in den §§ 5 bis 12 genannter Genehmigungskriterien erforderlich ist und die Festlegung einer Genehmigungspflicht dazu nicht ausreichend ist.zur Einhaltung anderer in den Paragraphen 5 bis 12 genannter Genehmigungskriterien erforderlich ist und die Festlegung einer Genehmigungspflicht dazu nicht ausreichend ist.