(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Genehmigungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a und b in Form von zeitlich begrenzten Globalgenehmigungen für eine oder mehrere Arten oder Kategorien von Gütern, die im Güterverkehr mit einem oder mehreren genau festgelegten Empfängern, Kategorien von Empfängern oder Drittstaaten gültig sind, zu erteilen, wenn diesDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Genehmigungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a und b in Form von zeitlich begrenzten Globalgenehmigungen für eine oder mehrere Arten oder Kategorien von Gütern, die im Güterverkehr mit einem oder mehreren genau festgelegten Empfängern, Kategorien von Empfängern oder Drittstaaten gültig sind, zu erteilen, wenn dies
im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis gelegen ist und
Vorgänge im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück nicht zu befürchten sind, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit der Antragsteller angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen im Sinne von § 49 anwendet.Vorgänge im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück nicht zu befürchten sind, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit der Antragsteller angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen im Sinne von Paragraph 49, anwendet.