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Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 15

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Besondere Genehmigungspflichten für Güter mit doppeltem Verwendungszweck

Paragraph 15,
  1. Absatz einsSofern dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bekannt wird, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck, deren Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten beabsichtigt ist,
    1. Ziffer eins
      ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, oder
    2. Ziffer 2
      in ein Bestimmungsland gelangen sollen, gegen das ein Waffenembargo aufgrund eines Rechtsaktes der GASP oder eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängt wurde, und diese Güter ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, oder
    3. Ziffer 3
      ganz oder teilweise für die Verwendung als Bestandteile von Verteidigungsgütern bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, deren Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung zwischen Drittstaaten einer Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, oder einem Verbot gemäß Paragraph 18, oder einer Genehmigungspflicht oder einem Verbot aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, unterlegen sind oder für die eine Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 20, festgelegt wurde, und die ohne eine solche Genehmigung, entgegen dem Verbot oder unter Verstoß gegen Auflagen im Genehmigungsbescheid ausgeführt, durchgeführt oder zwischen Drittstaaten vermittelt wurden,
    so hat er dem Ausführer innerhalb von drei Arbeitstagen mit Bescheid mitzuteilen, dass für diesen Vorgang eine Genehmigungspflicht aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, besteht.
  2. Absatz 2Alle Bundesminister sind befugt, bei Feststellungen über Sachverhalte gemäß Absatz eins, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft, Bestimmung und Beförderungswege sowie Daten über die am Vorgang unmittelbar oder mittelbar beteiligte Personen, die den Bundesministern und den ihnen unterstellten Behörden bekannt geworden sind, mitzuteilen. Die auf diese Weise bekannt gegebenen Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, verwendet werden.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen ist unverzüglich über das Bestehen der Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, zu verständigen. Diese Verständigung hat alle für die Überwachung der Einhaltung der Genehmigungspflicht durch die Zollbehörden erforderlichen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, zum Bestimmungsland und zum vorgesehenen Empfänger zu enthalten.
  4. Absatz 4Als militärische Endverwendung im Sinne von Absatz eins, Ziffer 2, gelten
    1. Ziffer eins
      der Einbau in Verteidigungsgüter oder
    2. Ziffer 2
      die Verwendung von Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung sowie Bestandteilen hierfür für die Entwicklung, die Herstellung oder die Wartung von Verteidigungsgütern oder
    3. Ziffer 3
      die Verwendung von unfertigen Erzeugnissen in einer Anlage für die Herstellung von Verteidigungsgütern.

Schlagworte

Herstellungsausrüstung, Testausrüstung

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40127974

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/26/P15/NOR40127974

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