Bundesrecht konsolidiert

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Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 14

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

3. Hauptstück
Beschränkungen im Verkehr mit Drittstaaten

1. Abschnitt
Beschränkungen im Güterverkehr

Genehmigungspflichten

Paragraph 14,
  1. Absatz einsSofern eine Genehmigung nicht bereits aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b erforderlich ist, bedürfen einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend nach diesem Bundesgesetz:
    1. Ziffer eins
      die Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung zwischen Drittstaaten von Verteidigungsgütern im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Chemikalien der Kategorie 1,
    3. Ziffer 3
      die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Vermittlung von Chemikalien der Kategorie 2 und
    4. Ziffer 4
      Vorgänge, für die eine solche Genehmigungspflicht im Rahmen von restriktiven Maßnahmen aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgeschrieben ist, wobei Umfang und Inhalt solcher Genehmigungspflichten in einer Verordnung gemäß Paragraph 25, festzulegen sind.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung Ausnahmen von der Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, vorzusehen, wenn
    1. Ziffer eins
      Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch aus- oder durchgeführt werden und nicht zur Weitergabe oder Veränderung bestimmt sind und
    2. Ziffer 2
      nicht zu befürchten ist, dass es zu Vorgängen kommt, die im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück stehen.
  3. Absatz 3Sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegen steht, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung eine Genehmigungspflicht für die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung von anderen als in Absatz eins, genannten Gütern im Güterverkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, wenn dies notwendig ist:
    1. Ziffer eins
      zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, oder
    2. Ziffer 2
      im Interesse der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs oder
    3. Ziffer 3
      zur Kontrolle des Verkehrs mit Gütern, die ganz oder teilweise zu einem in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Zweck bestimmt sind oder sein können, oder
    4. Ziffer 4
      zur Kontrolle des Verkehrs mit nicht in Ziffer 3, erfassten Waffen, Munition oder Sprengmitteln sowie mit anderen nicht in Ziffer 3, erfassten Gütern, die besonders für militärische Zwecke konstruiert oder verändert sind, oder
    5. Ziffer 5
      zur Kontrolle des Verkehrs mit Gütern, die zur internen Repression, zu Menschenrechtsverletzungen oder zu terroristischen Zwecken bestimmt sind oder sein können.
  4. Absatz 4Eine Verordnung aufgrund von Absatz 3, ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Gründe für ihre Erlassung weggefallen sind.

Schlagworte

Ausfuhr, Einfuhr

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40127973

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/26/P14/NOR40127973

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