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Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 10
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 18.10.2011
§ 9 am 18.10.2011
§ 11 am 18.10.2011
Alle Fassungen
§ 10 heute
§ 10 gültig ab 01.10.2011
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Außenwirtschaftsgesetz
2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 26/2011
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.10.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AußWG 2011
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
Auswirkungen im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und die internationale Kriminalität
§ 10.
Paragraph 10,
(1)
Absatz eins
Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass die Güter zur Förderung des Terrorismus oder der internationalen Kriminalität verwendet werden würden.
(2)
Absatz 2
Bei Beurteilung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind insbesondere zu berücksichtigen:
Bei Beurteilung der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.
Ziffer eins
das bisherige Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft, die Art der von ihm eingegangenen Bündnisse sowie die Einhaltung des Völkerrechts,
2.
Ziffer 2
seine Haltung zum Terrorismus und der Umstand, ob es den Terrorismus unterstützt oder fördert,
3.
Ziffer 3
der Umstand, ob es die internationale organisierte Kriminalität unterstützt oder fördert,
4.
Ziffer 4
das bisherige Verhalten des konkreten Endverwenders einschließlich seiner Haltung zum Terrorismus und zur internationalen Kriminalität und des Umstandes, ob er terroristische oder kriminelle Aktivitäten unterstützt oder fördert.
Im RIS seit
29.04.2011
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2016
Gesetzesnummer
20007221
Dokumentnummer
NOR40127969
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/26/P10/NOR40127969
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