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Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

25.02.2013

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
    1. Ziffer eins
      „Güter“: Waren, Software oder Technologie;
    2. Ziffer 2
      „Waren“: physisch greifbare Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können, und Elektrizität; ausgenommen sind Wertpapiere und Zahlungsmittel;
    3. Ziffer 3
      „Technologie“: technisches Wissen, insbesondere technisches Wissen zur Entwicklung, Fertigung, Anwendung, für den Betrieb, die Inbetriebnahme, Installation oder Instandhaltung von Ausrüstung oder Materialien, das nicht allgemein zugänglich ist;
    4. Ziffer 4
      „Verteidigungsgüter“: Güter, die in die Militärgüterliste der Europäischen Union aufgenommen und in einer Verordnung gemäß Absatz 2, bestimmt wurden;
    5. Ziffer 5
      „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“: Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können, darin eingeschlossen sind alle Waren, die sowohl für nichtexplosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können;
    6. Ziffer 6
      „Zollgebiet der Europäischen Union“: das in Artikel 3, des Zollkodex der Gemeinschaften, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, bestimmte Gebiet;
    7. Ziffer 7
      „anderer EU-Mitgliedstaat“: ein Gebiet, das zum Zollgebiet der Europäischen Union, aber nicht zum Bundesgebiet gehört;
    8. Ziffer 8
      „Drittstaat“: ein Gebiet, das nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union gehört;
    9. Ziffer 9
      „Person oder Gesellschaft“: eine natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft;
    10. Ziffer 10
      „Vorgang“: jedes Geschäft und jede Transaktion, die als Einfuhr, als Ausfuhr im Sinne von Ziffer 11,, als Durchfuhr im Sinne von Ziffer 13,, als Vermittlung im Sinne von Ziffer 15, oder 16, als Verbringung innerhalb der Europäischen Union im Sinne von Ziffer 18,, als technische Unterstützung im Sinne von Ziffer 22, oder als sonstiger Vorgang im Sinne von Ziffer 23, anzusehen ist;
    11. Ziffer 11
      „Ausfuhr“:
      1. Litera a
        das Verbringen von Waren aus dem Bundesgebiet in einen Drittstaat, insbesondere durch ein Ausfuhrverfahren im Sinne von Artikel 161, des Zollkodex der Gemeinschaften, eine Wiederausfuhr im Sinne von Artikel 182, des Zollkodex der Gemeinschaften oder eine vorübergehende Ausfuhr im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs im Sinne von Artikel 145, des Zollkodex der Gemeinschaften;
      2. Litera b
        die Übertragung von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien, Telefax, Telefon, elektronischer Post oder sonstiger elektronischer Träger vom Bundesgebiet aus in einen Drittstaat;
      3. Litera c
        das Bereitstellen von Software oder Technologie in elektronischer Form vom Bundesgebiet aus oder durch Personen oder Gesellschaften mit Wohnsitz, ständigem Aufenthalt oder Sitz im Bundesgebiet für Personen oder Gesellschaften in Drittstaaten;
      4. Litera d
        die mündliche Weitergabe von Technologie aus dem Bundesgebiet in einen Drittstaat, wenn die Technologie am Telefon beschrieben wird;
    12. Ziffer 12
      „Ausführer“:
      1. Litera a
        die Person oder Gesellschaft, für die eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, das ist die Person oder Gesellschaft, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittstaat ist und über die Versendung oder vorübergehende Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Europäischen Union bestimmt, oder
      2. Litera b
        wenn kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder wenn der Vertragspartner nicht für sich selbst handelt, die Person oder Gesellschaft, die über die Versendung oder die vorübergehende Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Europäischen Union tatsächlich bestimmt, oder
      3. Litera c
        die im Bundesgebiet niedergelassene Vertragspartei, wenn nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einer außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union niedergelassenen Person oder Gesellschaft zustehen, oder
      4. Litera d
        wenn keine der Vertragsparteien im Bundesgebiet ansässig ist, die für den Transport aus dem Bundesgebiet verantwortliche Person oder Gesellschaft, oder
      5. Litera e
        im Fall einer Ausfuhr gemäß Ziffer 11, Litera b, die Person oder Gesellschaft, die entscheidet, Software oder Technologie mittels elektronischer Medien wie Telefax, Telefon, elektronischer Post oder sonstiger elektronischer Träger in ein Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Union zu übertragen, oder
      6. Litera f
        im Fall einer Ausfuhr gemäß Ziffer 11, Litera c, die Person oder Gesellschaft, die entscheidet, Software oder Technologie in elektronischer Form für Personen und Gesellschaften in Drittstaaten bereitzustellen, oder
      7. Litera g
        im Fall einer Ausfuhr gemäß Ziffer 11, Litera d, die Person oder Gesellschaft, die über die mündliche Weitergabe von Technologie entscheidet;
    13. Ziffer 13
      „Durchfuhr“: die Beförderung von Gütern in und durch das Zollgebiet der Europäischen Union zu einem Bestimmungsziel in einem Drittstaat, sofern die Güter nicht in den zollrechtlich freien Verkehr gelangen und die Beförderung auch durch das Bundesgebiet erfolgt, auch wenn sie dabei umgeladen werden; ausgenommen ist die Verbringung von Gütern von der Ausfuhrzollstelle zur Ausgangszollstelle; für Überflüge der Bundesgrenze durch Staatsluftfahrzeuge gelten die luftfahrtrechtlichen Vorschriften;
    14. Ziffer 14
      „Durchfuhrverantwortlicher“:
      1. Litera a
        die Person oder Gesellschaft, die über die Durchfuhr tatsächlich bestimmt, oder
      2. Litera b
        sofern diese Person oder Gesellschaft nicht feststellbar ist, die Person oder Gesellschaft, die für den Transport verantwortlich ist;
    15. Ziffer 15
      „Vermittlung zwischen Drittstaaten“:
      1. Litera a
        die Aushandlung oder das Herbeiführen von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat oder
      2. Litera b
        der Verkauf oder Kauf von Gütern, die sich in einem Drittstaat befinden, zwecks Verbringung in einen anderen Drittstaat, oder
      3. Litera c
        die Veranlassung eines Transfers von Gütern, die sich in einem Drittstaat befinden, in einen anderen Drittstaat durch den Eigentümer; ausgenommen ist die ausschließliche Erbringung von Hilfsleistungen wie Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung oder Rückversicherung, allgemeine Werbung oder Verkaufsförderung;
    16. Ziffer 16
      „Vermittlung aus der Europäischen Union“: ein unter Ziffer 15, genannter Vorgang, der aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in einen Drittstaat erfolgt;
    17. Ziffer 17
      „Vermittler“: eine Person oder Gesellschaft, die einen oder mehrere Vorgänge im Sinne von Ziffer 15, oder 16 durchführt und
      1. Litera a
        diese Tätigkeit oder Tätigkeiten vom Bundesgebiet aus ausübt, oder
      2. Litera b
        im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, oder
      3. Litera c
        im Bundesgebiet ihren Sitz hat;
    18. Ziffer 18
      „Verbringung innerhalb der Europäischen Union“: die Lieferung oder Beförderung eines Gutes aus dem Bundesgebiet zu einem Empfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat;
    19. Ziffer 19
      „Lieferant“: die Person oder Gesellschaft mit Wohnsitz, ständigem Aufenthalt, Sitz oder Niederlassung in der Europäischen Union, die aus rechtlicher Sicht für eine Verbringung innerhalb der Europäischen Union verantwortlich ist;
    20. Ziffer 20
      „Empfänger“: die Person oder Gesellschaft mit Wohnsitz, ständigem Aufenthalt, Sitz oder Niederlassung in der Europäischen Union, die aus rechtlicher Sicht dafür verantwortlich ist, das Gut oder die Güter nach einer Verbringung innerhalb der Europäischen Union in Empfang zu nehmen;
    21. Ziffer 21
      „zertifiziertes Unternehmen“: eine Person oder Gesellschaft, die in Österreich gemäß Paragraph 37, zertifiziert wurde, oder eine Person oder Gesellschaft, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat gemäß den einschlägigen Vorschriften des Rechts der Europäischen Union als Empfänger, der Verteidigungsgüter aus anderen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen einer Allgemeingenehmigung im Verkehr innerhalb der Europäischen Union erhalten darf, zertifiziert wurde;
    22. Ziffer 22
      „technische Unterstützung“: jede technische Unterstützung, auch in mündlicher Form, in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung, beispielsweise in Form von Unterweisung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten, sofern sie
      1. Litera a
        außerhalb der Europäischen Union durch österreichische Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz, ständigen Aufenthalt oder einen Sitz haben, erbracht wird; oder
      2. Litera b
        vom Bundesgebiet aus oder durch Personen oder Gesellschaften mit Wohnsitz, ständigem Aufenthalt oder Sitz im Bundesgebiet Personen oder Gesellschaften außerhalb der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden;
    23. Ziffer 23
      „sonstiger Vorgang“: einen Vorgang, der einer restriktiven Maßnahme aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Ziffer 24, Litera b, oder aufgrund der in Paragraph 25, genannten völkerrechtlichen Vorschriften unterliegt, soweit es sich nicht um eine Einfuhr, um eine Ausfuhr im Sinne von Ziffer 11,, um eine Durchfuhr im Sinne von Ziffer 13,, um eine Vermittlung im Sinne von Ziffer 15, oder 16 oder um technische Unterstützung im Sinne von Ziffer 22, handelt;
    24. Ziffer 24
      „unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union“: aufgrund des EG-Vertrags oder des AEUV erlassene unmittelbar anwendbare Rechtsakte
      1. Litera a
        zur Kontrolle des Handels mit Feuerwaffen, mit Gütern und bestimmten Dienstleistungen, die neben möglichen zivilen Verwendungen auch zu militärischen Zwecken, zum Zweck der Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet oder erbracht werden können, oder mit anderen Gütern, sofern der Erlös aus diesem Handel für kriegerische Zwecke verwendet werden soll;
      2. Litera b
        mit denen restriktive Maßnahmen festgelegt werden, sofern sie sich auf Güter im Sinne von Ziffer eins, beziehen, und
      3. Litera c
        mit denen andere als die in Litera a, genannten Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik festgelegt werden;
    25. Ziffer 25
      „Rechtsakt der GASP“: Rechtsakt der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, der gemäß Titel römisch fünf des EU-Vertrags erlassen wurde;
    26. Ziffer 26
      „Allgemeingenehmigungen“: vorweg mit allgemein gültiger Vorschrift für eine unbestimmte Zahl an Vorgängen, die bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Bestimmungsländer, der erfassten Güter oder anderer Merkmale der erfassten Vorgänge erfüllen, erteilte Genehmigungen, nämlich
      1. Litera a
        „Allgemeingenehmigungen der EU“: mit Vorschriften des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von Ziffer 24, Litera a, erteilte Allgemeingenehmigungen;
      2. Litera b
        „nationale Allgemeingenehmigungen“: mit Verordnung aufgrund dieses Bundesgesetzes für die Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne von Ziffer 5, zwischen Drittstaaten erteilte Allgemeingenehmigungen und
      3. Litera c
        „Allgemeingenehmigungen im Verkehr innerhalb der Europäischen Union“: mit Verordnung aufgrund dieses Bundesgesetzes für die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union erteilte Allgemeingenehmigungen;
    27. Ziffer 27
      „CWK“: das Übereinkommen vom 13. Jänner 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen, BGBl. römisch III Nr. 38/1997;
    28. Ziffer 28
      „OPCW“: die von den Vertragsstaaten der CWK errichtete Organisation für das Verbot chemischer Waffen zur Verwirklichung von Ziel und Zweck der CWK zur Gewährleistung der Durchführung ihrer Bestimmungen, einschließlich derjenigen über die internationale Verifikation der Einhaltung des Übereinkommens und als Rahmen für die Konsultationen und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten;
    29. Ziffer 29
      „Vertragsstaaten der CWK“: Staaten, die die CWK ratifiziert haben und für die dieses Übereinkommen bereits in Kraft getreten ist;
    30. Ziffer 30
      „Chemikalien“: die in den Anhängen über Chemikalien zur CWK genannten toxischen Chemikalien und Ausgangsstoffe sowie Substanzen zur Bekämpfung von Unruhen und Substanzen, die kampfunfähig machen, nämlich
    31. Ziffer 31
      „Chemikalien der Kategorie 1“: toxische Chemikalien und Ausgangsstoffe, die in Liste 1 des Anhangs über Chemikalien zur CWK enthalten sind;
    32. Ziffer 32
      „Chemikalien der Kategorie 2“: toxische Chemikalien und Ausgangsstoffe, die in Liste 2 des Anhangs über Chemikalien zur CWK enthalten sind;
    33. Ziffer 33
      „Chemikalien der Kategorie 3“: toxische Chemikalien und Ausgangsstoffe, die in Liste 3 des Anhangs über Chemikalien zur CWK enthalten sind;
    34. Ziffer 34
      „Chemikalien der Kategorie 4“: organische Chemikalien im Sinne von Teil römisch IX Absatz eins, Litera b, des Verifikationsanhangs zur CWK, die die Elemente Phosphor, Schwefel oder Fluor enthalten und die nicht in den Ziffer 31 bis 33 erfasst sind;
    35. Ziffer 35
      „Chemikalien der Kategorie 5“: durch Synthese erzeugte organische Chemikalien im Sinne von römisch IX Absatz eins, Litera a, des Verifikationsanhangs zur CWK, die nicht in den Ziffer 31 bis 34 erfasst sind, ausgenommen Kohlenwasserstoffe, Explosivstoffe und Kunststoffe;
    36. Ziffer 36
      „Chemikalien der Kategorie 6“:
      1. Litera a
        „Substanzen zur Bekämpfung von Unruhen“: andere als die in den Ziffer 31 bis 33 erfassten Substanzen, die beim Menschen spontan sensorische Irritationen oder handlungsunfähig machende Wirkungen hervorrufen können, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden;
      2. Litera b
        „Substanzen, die kampfunfähig machen“: andere als die in den Ziffer 31 bis 33 sowie in Litera a, erfassten Substanzen, die bei Menschen geistige oder physiologische Beeinträchtigungen hervorrufen, die die Betroffenen unfähig machen, Handlungen oder die ihnen übertragenen Aufgaben in sinnvoller Weise zu bewältigen, und
    37. Ziffer 37
      „Biotoxinkonvention (BTK)“: das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1975,, und
    38. Ziffer 38
      „ABC-Waffen“: zur Massenvernichtung bestimmte oder geeignete chemische, biologische oder Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper sowie Trägersysteme für derartige Waffen und Kernsprengkörper.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung im Einklang mit der aktuellen, im Amtsblatt der Europäischen Union, Teil C, veröffentlichten Militärgüterliste der Europäischen Union festzulegen, welche Güter als Verteidigungsgüter im Sinne von Absatz eins, Ziffer 4, anzusehen sind.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat im Einklang mit den Verpflichtungen aufgrund der CWK mit Verordnung festzulegen, welche Chemikalien oder Klassen von Chemikalien gemäß Absatz eins, Ziffer 31 bis 36 diesem Bundesgesetz unterliegen und welchen der in diesen Z angeführten Definitionen sie zuzuordnen sind. Soweit dies aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der CWK geboten oder zulässig ist, sind für einzelne Chemikalien, Klassen oder Kategorien von Chemikalien Mengenschwellen festzusetzen, die für die Anwendung von Beschränkungen nach diesem Bundesgesetz maßgeblich sind.

Schlagworte

Außenpolitik

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2013

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40127960

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/26/P1/NOR40127960

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