Bundesrecht konsolidiert

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EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz § 17

Kurztitel

EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-VAHG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Kosten

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie Vollstreckungsbehörde bemüht sich, bei den betreffenden Personen neben den in Paragraph 10, Absatz 5, genannten Beträgen auch die ihr nach Paragraph 26, der Abgabenexekutionsordnung gebührenden Beträge zu vollstrecken und behält diese ein.
  2. Absatz 2Österreich verzichtet gegenüber dem ersuchenden Mitgliedstaat auf jegliche Erstattung der Kosten der Amtshilfe, die im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes anfallen. In den Fällen, in denen die Vollstreckung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, kann das in Paragraph 3, Absatz eins, genannte zentrale Verbindungsbüro mit der entsprechenden ersuchenden Behörde des anderen Mitgliedstaates einzelfallbezogen eine Erstattung vereinbaren.
  3. Absatz 3Österreich haftet einem ersuchten Mitgliedstaat für alle Schäden aus Handlungen, die in Hinblick auf die tatsächliche Begründetheit des Abgabenanspruchs oder die Gültigkeit des von der ersuchenden Behörde ausgestellten Vollstreckungstitels oder des Titels, der zur Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen ermächtigt, für nicht gerechtfertigt befunden werden.

Im RIS seit

12.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

20007569

Dokumentnummer

NOR40133625

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