(2)Absatz 2Österreich verzichtet gegenüber dem ersuchenden Mitgliedstaat auf jegliche Erstattung der Kosten der Amtshilfe, die im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes anfallen. In den Fällen, in denen die Vollstreckung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, kann das in § 3 Abs. 1 genannte zentrale Verbindungsbüro mit der entsprechenden ersuchenden Behörde des anderen Mitgliedstaates einzelfallbezogen eine Erstattung vereinbaren.Österreich verzichtet gegenüber dem ersuchenden Mitgliedstaat auf jegliche Erstattung der Kosten der Amtshilfe, die im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes anfallen. In den Fällen, in denen die Vollstreckung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, kann das in Paragraph 3, Absatz eins, genannte zentrale Verbindungsbüro mit der entsprechenden ersuchenden Behörde des anderen Mitgliedstaates einzelfallbezogen eine Erstattung vereinbaren.