Bundesrecht konsolidiert

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EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz § 10

Kurztitel

EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-VAHG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

4. Abschnitt
Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen

Vollstreckungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten

Paragraph 10,
  1. Absatz einsAuf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates nimmt die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung von Abgabenansprüchen vor, für die im anderen Mitgliedstaat ein Exekutionstitel besteht. Der ausländische Abgabenanspruch wird wie ein inländischer Abgabenanspruch behandelt. Als vollstreckbarer Exekutionstitel gilt der dem Ersuchen beigefügte einheitliche Vollstreckungstitel im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, der Beitreibungsrichtlinie. Er muss in Österreich weder durch einen besonderen Akt anerkannt noch ergänzt oder ersetzt werden. Dem Vollstreckungsersuchen können weitere, im ersuchenden Mitgliedstaat ausgestellte Dokumente zum Abgabenanspruch beigefügt werden.
  2. Absatz 2Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften, die für Abgabenansprüche aus gleichen oder, in Ermangelung gleicher, aus vergleichbaren Steuern oder Abgaben vorgesehen sind. Die Prüfung der Vergleichbarkeit obliegt dem zentralen Verbindungsbüro. Ist dieses der Auffassung, dass in Österreich keine gleichen oder vergleichbaren Steuern oder Abgaben erhoben werden, so leitet es das Ersuchen an die zuständige Vollstreckungsbehörde mit dem Hinweis weiter, dass die Vollstreckung nach den Vorschriften, die für die Vollstreckung von Einkommensteueransprüchen gelten, vorzunehmen ist. Die Abgabenansprüche werden in Euro vollstreckt.
  3. Absatz 3Das zentrale Verbindungsbüro teilt dem anderen Mitgliedstaat die Maßnahmen mit, die die Vollstreckungsbehörde in Bezug auf das Vollstreckungsersuchen ergriffen hat.
  4. Absatz 4Wenn die Vollstreckungsbehörde dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumt oder Ratenzahlung gewährt, unterrichtet sie das zentrale Verbindungsbüro, welches den anderen Mitgliedstaat sodann hievon in Kenntnis setzt. Für die Gewährung von Zahlungserleichterungen gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung.
  5. Absatz 5Die Vollstreckungsbehörde überweist die in Zusammenhang mit dem Abgabenanspruch eingebrachten Beträge sowie gegebenenfalls entstehende Zinsen. Die in Paragraph 17, Absatz eins, genannten, darüber hinausgehenden Beträge dürfen vorher einbehalten werden.
  6. Absatz 6Eingehende Vollstreckungsersuchen aus anderen Mitgliedstaaten können auch die Vollstreckung eines angefochtenen Abgabenanspruchs oder eines angefochtenen Teilbetrags eines Abgabenanspruchs beinhalten. Ein solches Ersuchen ist durch die ersuchende Behörde zu begründen. Wird dem Rechtsmittel später stattgegeben, haftet die ersuchende ausländische Behörde für die Erstattung bereits vollstreckter Beträge samt allenfalls geschuldeten Entschädigungsleistungen.

Schlagworte

Vollstreckungsmaßnahme

Im RIS seit

12.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

20007569

Dokumentnummer

NOR40133618

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