Bundesrecht konsolidiert

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Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 § 9

Kurztitel

Pflanzenschutzmittelgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

25.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Maßnahmen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsLiegt ein begründeter Verdacht vor, dass den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen wurde, können die Aufsichtsorgane – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung anordnen, wie insbesondere
    1. Ziffer eins
      das Verbot des Inverkehrbringens bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands und der Freigabe durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit;
    2. Ziffer 2
      die unschädliche Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber;
    3. Ziffer 3
      die Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens;
    4. Ziffer 4
      die Rückholung vom Markt, einschließlich bis zum Letztabnehmer;
    5. Ziffer 5
      Informationen der Abnehmer unter Hinweis auf die mögliche Gefahr;
    6. Ziffer 6
      die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der von der Behörde angeordneten Maßnahmen;
    7. Ziffer 7
      die Anpassung der Kennzeichnung, Verpackung oder Werbematerialien;
    8. Ziffer 8
      die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle (einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen);
    9. Ziffer 9
      die Beibringung von Nachweisen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 ;,
    10. Ziffer 10
      die Vernichtung von Werbematerialen;
    11. Ziffer 11
      den Widerruf der Werbung.
  2. Absatz 2Die nach Absatz eins, angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Europäischen Union bestehenden hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Umwelt unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.
  3. Absatz 3Die Aufsichtsorgane haben bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn
    1. Ziffer eins
      den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen wird oder
    2. Ziffer 2
      einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder sonstigen Verpflichtung nach diesem Bundesgesetz nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen wurde.
  4. Absatz 4Die Behörde kann von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beanstandeten gering sind. Der Beanstandete ist in einem solchen Fall in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen. Der Beanstandete hat jedenfalls die Kosten, die anlässlich der Kontrolle einschließlich allfälliger Probenahme und Untersuchung gemäß Paragraph 6, Absatz 6, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, angefallen sind, zu tragen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2020,)

Im RIS seit

31.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

20007152

Dokumentnummer

NOR40225276

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/10/P9/NOR40225276

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