Bundesrecht konsolidiert

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Pflanzenschutzgesetz 2011 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

16.02.2011

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Verbringung bestimmter Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDas Verbringen der in Anhang römisch III Teil A angeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ist verboten, soweit sie ihren Ursprung in den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Ländern haben.
  2. Absatz 2Das Verbringen der in Anhang römisch III Teil B angeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die jeweiligen Schutzgebiete ist verboten, soweit sie ihren Ursprung in den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Ländern haben.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40126843

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/10/P9/NOR40126843

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