(1)Absatz einsDas Verbringen der in Anhang III Teil A angeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ist verboten, soweit sie ihren Ursprung in den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Ländern haben.Das Verbringen der in Anhang römisch III Teil A angeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ist verboten, soweit sie ihren Ursprung in den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Ländern haben.