Bundesrecht konsolidiert

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Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 § 7

Kurztitel

Pflanzenschutzmittelgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

25.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

2. Abschnitt
Amtliche Pflanzenschutzmittelkontrolle

Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Bei der Planung, Organisation und Durchführung der Überwachung ist insbesondere so zu verfahren, dass alle sich aus der Verordnung (EU) 2017/625 ergebenden allgemeinen Anforderungen, beispielsweise hinsichtlich der Dokumentation von Überwachungsmaßnahmen, einer allfälligen Übertragung von Überwachungsaufgaben, der Methoden für die Probenahmen, der Anforderungen an Laboratorien, der Planung, der Transparenz und der Berichtspflichten bezüglich der Überwachungstätigkeiten sowie die spezifischen Anforderungen gemäß Artikel 24, der Verordnung (EU) 2017/625, nachweislich erfüllt werden.
  2. Absatz 2Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat sich bei der Überwachungstätigkeit fachlich befähigter und erforderlichenfalls gemäß Artikel 130, der Verordnung (EU) 2017/625 geschulter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. Die Aufsichtsorgane haben eine vom Bundesamt für Ernährungssicherheit ausgestellte Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.
  3. Absatz 3Die Aufsichtsorgane sind insbesondere berechtigt, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten – zu anderen Zeiten bei Gefahr im Verzug – alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Beförderungsmittel zu betreten sowie unentgeltlich Proben im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen sowie in alle für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen, Einsicht zu nehmen.
  4. Absatz 4Die Aufsichtsorgane haben über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und eine Ausfertigung davon dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber auszuhändigen.
  5. Absatz 5Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Stellvertreter oder sein Beauftragter, die Amtshandlung zu dulden, so kann dies erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
  6. Absatz 6Betrifft die Kontrolle Gegenstände, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, oder Beförderungsmittel, auf denen sich solche Waren befinden, so darf die Kontrolle nur bei einer Zollstelle oder anlässlich einer diese Gegenstände betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern oder einer Zollfreizone ist – während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind – die Kontrolle jederzeit zulässig.

Schlagworte

Geschäftszeit

Im RIS seit

31.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

20007152

Dokumentnummer

NOR40225275

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/10/P7/NOR40225275

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