Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Union am Erzeugungsort, wenn sie aus der Union stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Union im Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen, und zwar in einem Teil A für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Union und in einem Teil B für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als den in Teil A genannten Gebieten (Anhang V).Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Union am Erzeugungsort, wenn sie aus der Union stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Union im Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen, und zwar in einem Teil A für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Union und in einem Teil B für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als den in Teil A genannten Gebieten (Anhang römisch fünf).