Bundesrecht konsolidiert

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Pflanzenschutzgesetz 2011 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

16.02.2011

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Kontrollorgane

Paragraph 5,
  1. Absatz einsEine Feststellung oder Maßnahme gilt als amtlich, wenn sie von einer amtlichen Stelle getroffen wurde. Die amtlichen Stellen haben sich hiefür fachlich geeigneter Kontrollorgane zu bedienen.
  2. Absatz 2Kontrollorgane sind
    1. Ziffer eins
      Vertreter der amtlichen Stellen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2,
    2. Ziffer 2
      a) öffentlich Bedienstete oder
      1. Litera b
        „befähigte Bedienstete“, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, eingesetzt werden,
    sofern diese Bediensteten am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben und die Qualifikation besitzen, die für eine ordnungsgemäße Anwendung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung Mindestanforderungen an die fachliche Eignung der Kontrollorgane sowie Anforderungen an deren Aus- und Weiterbildung festzulegen.
  4. Absatz 4Die Kontrollorgane müssen einen Ausweis mit sich führen, der beweist, dass sie dem amtlichen Pflanzenschutzdienst angehören.
  5. Absatz 5Die Kontrollorgane sind berechtigt, in jeder Erzeugungs- und Vermarktungsphase während der Geschäfts- und Betriebszeiten – zu anderen Zeiten bei Gefahr im Verzug – alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, auch im Hinblick auf das Pflanzenpasssystem und die Buchführung, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Beförderungsmittel zu betreten sowie unentgeltlich Proben aller zu prüfenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen im für die Probenahme unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen. Anlässlich der Probenahme ist vom Kontrollorgan eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung und Begutachtung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Betrieb auszufolgen. Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Stellvertreter oder sein Beauftragter, die Amtshandlung zu dulden, so kann diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Schlagworte

Ausbildung, Erzeugungsphase, Geschäftszeit

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40126839

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/10/P5/NOR40126839

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