Bundesrecht konsolidiert

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Pflanzenschutzgesetz 2011 § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

21.06.2013

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Grundsatzbestimmungen betreffend Datenübermittlung, Strafbestimmungen, Festlegung einer Frist zur Erlassung von Ausführungsbestimmungen und Wahrnehmung der Rechte des Bundes

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDie Übermittlung von Daten, die in Vollziehung von aufgrund grundsätzlicher Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausführenden Landesgesetze erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen sowie den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes betrauten Behörden ist nur dann zulässig, wenn dies
    1. Ziffer eins
      zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder
    2. Ziffer 2
      aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit
    erforderlich ist.
  2. Absatz 2Die Landesgesetzgebung hat Übertretungen der in den Landesausführungsgesetzen festgelegten Vorschriften unter Strafe zu stellen.
  3. Absatz 3Die Landesausführungsgesetze sind binnen eines Jahres nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder nachfolgender Änderungen dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
  4. Absatz 4Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15, Absatz 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013

Im RIS seit

25.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40151954

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/10/P44/NOR40151954

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