Bundesrecht konsolidiert

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Pflanzenschutzgesetz 2011 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

16.02.2011

Außerkrafttretensdatum

23.02.2016

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

8. Abschnitt
Weitere Grundsatzbestimmungen

Pflanzenschutzmaßnahmen

Paragraph 42,

Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen:

  1. Ziffer eins
    die Verpflichtung der Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, befinden, diese Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse tunlichst frei von Schadorganismen zu halten und jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, der zuständigen Behörde zu melden und die ihnen von dieser aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen oder die Durchführung von Maßnahmen sowie das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel durch die Behörde, auch zum Zwecke der Überwachung, zu dulden sowie die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Auskünfte zu gewähren;
  2. Ziffer 2
    die Überwachung von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf bzw. in denen Schadorganismen auftreten können, sowie erforderlichenfalls eine örtliche Beschränkung oder ein Verbot des Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, Schadorganismen sowie Überträgern von Schadorganismen durch die zuständige Behörde;
  3. Ziffer 3
    das Verbot des Haltens von Schadorganismen, sofern nicht hiefür aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Ermächtigung vorliegt oder sie für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden und eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt;
  4. Ziffer 4
    das Verbot oder die Einschränkung des Anbaus bestimmter Pflanzenarten oder der Verwendung bestimmter Kultursubstrate im Interesse des Pflanzenschutzes;
  5. Ziffer 5
    die Anwendung und die Überwachung bestimmter Pflanzenschutzverfahren sowie die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen;
  6. Ziffer 6
    Maßnahmen zur Beschränkung oder Sperre der Nutzung von Grundstücken, die von Schadorganismen in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallen oder eines solchen Befalles verdächtig oder gefährdet sind, sowie zur Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von Befallsgegenständen, des Bodens, von Kultursubstraten oder Räumlichkeiten;
  7. Ziffer 7
    die Möglichkeit der Begleitung von Kontrollorganen durch Sachverständige der Kommission der Europäischen Union bei der Durchführung von Tätigkeiten nach den dieses Bundesgesetz ausführenden Landesgesetzen, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40126876

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/10/P42/NOR40126876

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