(3)Absatz 3In einem Schutzgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 sind regelmäßig systematische amtliche Untersuchungen über das Auftreten von Schadorganismen, in Bezug auf die die Anerkennung als Schutzgebiet erfolgt ist, durchzuführen.In einem Schutzgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind regelmäßig systematische amtliche Untersuchungen über das Auftreten von Schadorganismen, in Bezug auf die die Anerkennung als Schutzgebiet erfolgt ist, durchzuführen.