Bundesrecht konsolidiert

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Pflanzenschutzgesetz 2011 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

16.02.2011

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Schutzgebiet

Paragraph 4,
  1. Absatz einsEin Schutzgebiet ist ein in der Europäischen Union gelegenes Gebiet, in dem
    1. Ziffer eins
      ein oder mehrere in diesem Bundesgesetz angeführte Schadorganismen, die in einem oder mehreren Teilen der Europäischen Union angesiedelt sind, trotz günstiger Lebensbedingungen weder endemisch noch angesiedelt sind oder
    2. Ziffer 2
      aufgrund günstiger ökologischer Bedingungen bei einzelnen Kulturen die Gefahr der Ansiedlung bestimmter Schadorganismen besteht, obwohl diese Schadorganismen in der Europäischen Union weder endemisch noch angesiedelt sind,
    und das aufgrund geeigneter Untersuchungen (Absatz 3,) als Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 2000/29/EG anerkannt wurde. Die Untersuchungen sind bezüglich eines Schutzgebietes gemäß Ziffer 2, fakultativ.
  2. Absatz 2Ein Schadorganismus gilt als in einem Gebiet angesiedelt, wenn er dort bekanntermaßen auftritt und entweder keine amtlichen Maßnahmen zu seiner Tilgung ergriffen wurden oder sich solche Maßnahmen seit mindestens zwei Jahren als unwirksam erwiesen haben.
  3. Absatz 3In einem Schutzgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind regelmäßig systematische amtliche Untersuchungen über das Auftreten von Schadorganismen, in Bezug auf die die Anerkennung als Schutzgebiet erfolgt ist, durchzuführen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      die Gebiete der Europäischen Union, die hinsichtlich bestimmter Schadorganismen als Schutzgebiete anerkannt sind und
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen für die Untersuchungen gemäß Absatz 3,
    festzulegen.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40126838

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/10/P4/NOR40126838

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