Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 § 4

Kurztitel

Pflanzenschutzmittelgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

14.06.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Betriebs- und Pflanzenschutzmittelregister

Paragraph 4,
  1. Absatz einsWer beabsichtigt, eine Tätigkeit nach Paragraph 3, Absatz eins, oder sonstige Geschäftstätigkeiten in Verbindung mit dem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln auszuüben, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernähungssicherheit unter Bekanntgabe seines Sitzes oder seiner Niederlassung zum Zwecke der Eintragung in das beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führende Betriebsregister schriftlich zu melden. Mit der Meldung sind alle Lager- und Abgabestellen bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Zugelassene und genehmigte Pflanzenschutzmittel sind in das beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führende Pflanzenschutzmittelregister einzutragen.
  3. Absatz 3Eine Zulassung oder Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn der Zulassungs- oder Genehmigungsinhaber seinen Sitz oder seine Niederlassung in der Europäischen Union aufgegeben hat.

Schlagworte

Betriebsregister, Lagerstelle, Zulassungsinhaber

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2016

Gesetzesnummer

20007152

Dokumentnummer

NOR40126807

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/10/P4/NOR40126807

Navigation im Suchergebnis